Merkzeichen B: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. April 2025, 09:12 Uhr
Merkzeichen „B“ - „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“
Erläuterung zum Merkzeichen B
Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Die Berechtigung für eine Begleitung ist anzunehmen bei:
- Querschnittsgelähmten,
- Verlust der Hände,
- Blinden und
- Sehbehinderten, Hörgeschädigten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
Nachteilsausgleiche
Die Begleitperson ist im Personenverkehr unentgeltlich zu befördern. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte selbst kein Beiblatt mit Wertmarke nutzt (behinderte Mensch selbst fährt mit „normalem“ Fahrausweis).
Das gegenseitige „Begleiten“ von zwei Personen mit jeweils dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis ist ausgeschlossen.
Gilt im gesamten Nahverkehr Deutschlands (alle Verkehrsverbünde bundesweit) und bei der Deutschen Bahn AG auch im Fernverkehr.
Die Vergünstigungen bei öffentlichen und privaten Einrichtungen, wie Museen, Kinos, Bäder, Tierparks, Zoos, Botanischen Gärten usw. werden von diesen individuell geregelt und können dort erfragt werden.
Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist durch die Eintragung im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.
Stichwörter/Querverweise
- Merkzeichen
- Ausweis
Rechtsgrundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.
Schwerbehindertenausweisverordnung