Merkzeichen Gl: Unterschied zwischen den Versionen

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Gehörlos ist, wer von Geburt an taub ist oder das Gehör vollständig verloren hat. Gehörlos sind auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.
Gehörlos ist, wer von Geburt an taub ist oder das Gehör vollständig verloren hat. Gehörlos sind auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.


== Nachteilsausgleich ==
== Nachteilsausgleiche ==
Die Feststellung berechtigt u. a. zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr mit Kostenbeteiligung oder zur Kraftfahrzeugsteuerermäßigung. Darüber hinaus haben Betroffene einen Anspruch auf Rundfunkbeitragsermäßigung und einen Gebärdendolmetscher nach vorheriger Anmeldung im Bürgerbüro (Fax oder E-Mail).
Das Merkzeichen Gl berechtigt zur
 
* unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln
* Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung  bei Schwerbehinderung
* Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit bzw. mit Merkzeichen RF


== Stichwörter/Querverweise ==
== Stichwörter/Querverweise ==

Version vom 29. April 2024, 07:28 Uhr

Merkzeichen „Gl“ - „Gehörlosigkeit“

Erläuterung zum Merkzeichen Gl

Gehörlos ist, wer von Geburt an taub ist oder das Gehör vollständig verloren hat. Gehörlos sind auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen.

Nachteilsausgleiche

Das Merkzeichen Gl berechtigt zur

  • unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
  • Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit bzw. mit Merkzeichen RF

Stichwörter/Querverweise

  • Merkzeichen
  • Ausweis

Rechtsgrundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 69 ff.

Schwerbehindertenausweisverordnung