Merkzeichen B: Unterschied zwischen den Versionen

Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 2: Zeile 2:


== Erläuterung zum Merkzeichen B ==
== Erläuterung zum Merkzeichen B ==
Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Die Berechtigung für eine Begleitung ist anzunehmen bei
Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Die Berechtigung für eine Begleitung ist anzunehmen bei:


* Querschnittsgelähmten,
* Querschnittsgelähmten,
* Ohnhänder,
* Verlust der Hände,
* Blinden und
* Blinden und
* Sehbehinderten, Hörgeschädigten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
* Sehbehinderten, Hörgeschädigten,     geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme     einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im     Straßenverkehr gerechtfertigt ist.


== Nachteilsausgleich ==
== Nachteilsausgleich ==

Version vom 26. April 2024, 14:32 Uhr

Merkzeichen „B“ - „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“

Erläuterung zum Merkzeichen B

Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Die Berechtigung für eine Begleitung ist anzunehmen bei:

  • Querschnittsgelähmten,
  • Verlust der Hände,
  • Blinden und
  • Sehbehinderten, Hörgeschädigten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

Nachteilsausgleich

Die Begleitperson ist im Personenverkehr unentgeltlich zu befördern. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte selbst kein Beiblatt mit Wertmarke nutzt (behinderte Mensch selbst fährt mit „normalem“ Fahrausweis).

Das gegenseitige „Begleiten“ von zwei Personen mit jeweils dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis ist ausgeschlossen.

Gilt im gesamten Nahverkehr Deutschlands (alle Verkehrsverbünde bundesweit) und bei der Deutschen Bahn AG auch im Fernverkehr.

Vergünstigungen bei verschiedenen Institutionen (Museen, Bäder, Tierpark, Zoo, Botanischer Garten usw.) Bitte Aushänge beachten!

Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist durch die Eintragung im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.

Stichwörter/Querverweise

  • Merkzeichen
  • Ausweis

Rechtsgrundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 69 ff.

Schwerbehindertenausweisverordnung