Merkzeichen aG: Unterschied zwischen den Versionen

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== Erläuterung zum Merkzeichen aG ==
== Erläuterung zum Merkzeichen aG ==
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung- dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des cardiavaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.
Das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" wird festgestellt, wenn Sie sich wegen der Schwere Ihres Leidens dauernd '''nur mit fremder Hilfe''' oder '''nur mit großer Anstrengung''' außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.
 
Dazu gehören zum Beispiel:
 
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte oder Personen, die diesem Personenkreis gleichgestellt sind und ebenfalls '''ständig''' auf einen Rollstuhl beim Verlassen des Kfz angewiesen sind. Der Umstand, dass ein Rollstuhl ärztlich verordnet wurde reicht allein als Beleg nicht aus, da aus dieser nichts für die Dauer und das Ausmaß der Angewiesenheit schließen lässt.
 
'''Voraussetzungen:'''
 
Voraussetzung für das Merkzeichen aG ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die mindestens einem Grad der Behinderung (Gdb) von 80 entspricht.
 
Die Fortbewegung kann z.B. auf das Schwerste eingeschränkt sein durch:
 
* bewegungsbezogene Störungen, z.B. bei Menschen mit doppelter Oberschenkelamputation
* neuromuskuläre oder mentale Störungen, z.B. bei Parkinson oder Multipler Sklerose
* Störungen des kardiovaskulären oder des Atmungssystems, z.B. bei arteriellen Verschlusskrankheiten oder besonders schwerer COPD.


== Nachteilsausgleich ==
== Nachteilsausgleich ==

Version vom 26. April 2024, 07:22 Uhr

Bei Vorliegen der erforderlichen, gesundheitlichen Voraussetzungen (bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung) werden Merkzeichen und Merkmale vergeben. Diese werden im Schwerbehindertenausweis dargestellt. Das Merkzeichen „aG“ bedeutet eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

Erläuterung zum Merkzeichen aG

Das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" wird festgestellt, wenn Sie sich wegen der Schwere Ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.

Dazu gehören zum Beispiel:

Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte oder Personen, die diesem Personenkreis gleichgestellt sind und ebenfalls ständig auf einen Rollstuhl beim Verlassen des Kfz angewiesen sind. Der Umstand, dass ein Rollstuhl ärztlich verordnet wurde reicht allein als Beleg nicht aus, da aus dieser nichts für die Dauer und das Ausmaß der Angewiesenheit schließen lässt.

Voraussetzungen:

Voraussetzung für das Merkzeichen aG ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die mindestens einem Grad der Behinderung (Gdb) von 80 entspricht.

Die Fortbewegung kann z.B. auf das Schwerste eingeschränkt sein durch:

  • bewegungsbezogene Störungen, z.B. bei Menschen mit doppelter Oberschenkelamputation
  • neuromuskuläre oder mentale Störungen, z.B. bei Parkinson oder Multipler Sklerose
  • Störungen des kardiovaskulären oder des Atmungssystems, z.B. bei arteriellen Verschlusskrankheiten oder besonders schwerer COPD.

Nachteilsausgleich

Die Feststellung berechtigt u. a. zu Parkerleichterungen, zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, Krankenfahrtkosten (über die Krankenkasse) sowie zu Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommensteuer und zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr mit Kostenbeteiligung.

Stichwörter/Querverweise

  • Krankenfahrkosten
  • Merkzeichen
  • außergewöhnlich Gehbehindert

Rechtsgrundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 69 ff.

Schwerbehindertenausweisverordnung