Beiblatt Kfz-Steuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Mit den '''Merkzeichen "G" und "Gl"''' können Sie eine Kfz-Steuerermäßigung um 50 Prozent (§ 3a Abs.2 KraftStG) beantragen sofern Sie auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet haben. ( Sie besitzen bzw. beantragen kein Beiblatt mit Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis. | |||
== Kfz- Steuerbefreiung''' ''' == | == Kfz- Steuerbefreiung''' ''' == | ||
Mit den '''Merkzeichen“ H“, „Bl“ oder "aG"''' können Sie die KFZ-Steuerbefreiung (§ 3a Abs.1 KraftStG) beantragen. Die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr kann zusätzlich in Anspruch genommen werden (Beiblatt mit Wertmarke zusätzlich erforderlich) | |||
== Antragstellung == | == Antragstellung == | ||
Version vom 22. Juni 2022, 05:26 Uhr
Für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung bei der KFZ- Steuer benötigen Sie zum Ausweis ein Beiblatt ohne Wertmarke. Der Antrag auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung/-befreiung ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Internet unter: http://www.zoll.de
Voraussetzungen/ Anspruch
Anspruch auf ein Beiblatt ohne Wertmarke haben Sie, wenn Sie in Besitz eines zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweises sind. Auf dem Ausweis sind entsprechende Merkzeichen eingetragen. Die Gültigkeit des Beiblattes entspricht der des Ausweises. Der Wechsel von der KFZ-Steuerermäßigung zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ist jederzeit möglich. Der Antrag ist unter Vorlage des mit einem Löschungsvermerk des Zollamtes versehenen Beiblattes ohne Wertmarke zu stellen
Kfz- Steuerermäßigung
Mit den Merkzeichen "G" und "Gl" können Sie eine Kfz-Steuerermäßigung um 50 Prozent (§ 3a Abs.2 KraftStG) beantragen sofern Sie auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet haben. ( Sie besitzen bzw. beantragen kein Beiblatt mit Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis.
Kfz- Steuerbefreiung
Mit den Merkzeichen“ H“, „Bl“ oder "aG" können Sie die KFZ-Steuerbefreiung (§ 3a Abs.1 KraftStG) beantragen. Die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr kann zusätzlich in Anspruch genommen werden (Beiblatt mit Wertmarke zusätzlich erforderlich)