Parkausweis orange: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung mit der bundesweit Parkerleichterungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch genommen werden können. Diese gilt nicht EU-weit.
Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung mit der bundesweit Parkerleichterungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch genommen werden können. Diese gilt '''nicht''' EU-weit.
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== Voraussetzungen/ Anspruch ==
== Voraussetzungen/ Anspruch ==
Schwerbehinderte Menschen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines blauen EU Parkausweises nicht erfüllen, können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine gesonderte bundeseinheitliche Ausnahmegenehmigung (orangener Parkausweis) erhalten, die u.a. zur Nutzung von Behindertenparkplätzen in Brandenburg und Berlin berechtigt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung prüft bereits im Rahmen des Verfahrens über die Feststellung des Grades der Behinderung, ob Sie zum nachfolgend aufgeführten anspruchsberechtigten Personenkreis gehören:<blockquote>a) Personen mit '''Merkzeichen G und B und ein GdB von 70''' oder mehr für Einschränkungen der Beine oder der Lenden- wirbelsäule '''<u>und gleichzeitig</u>''' ein '''GdB von 50''' oder höher durch eine Funktionsstörung des Herzens und der Lunge.  
Schwerbehinderte Menschen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines blauen EU Parkausweises nicht erfüllen, können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine gesonderte bundeseinheitliche Ausnahmegenehmigung (orangener Parkausweis) erhalten, die u.a. zur '''Nutzung von Behindertenparkplätzen in Brandenburg und Berlin''' berechtigt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung prüft bereits im Rahmen des Verfahrens über die Feststellung des Grades der Behinderung, ob Sie zum nachfolgend aufgeführten anspruchsberechtigten Personenkreis gehören:<blockquote>a) Personen mit '''Merkzeichen G und B und ein GdB von 70''' oder mehr für Einschränkungen der Beine oder der Lenden- wirbelsäule '''<u>und gleichzeitig</u>''' ein '''GdB von 50''' oder höher durch eine Funktionsstörung des Herzens und der Lunge.  


b) Personen mit '''Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa''' und ein '''GdB von 60''' oder höher.
b) Personen mit '''Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa''' und ein '''GdB von 60''' oder höher.

Version vom 14. Juni 2022, 07:20 Uhr

Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung mit der bundesweit Parkerleichterungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch genommen werden können. Diese gilt nicht EU-weit.

orangener Parkausweis

Voraussetzungen/ Anspruch

Schwerbehinderte Menschen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines blauen EU Parkausweises nicht erfüllen, können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine gesonderte bundeseinheitliche Ausnahmegenehmigung (orangener Parkausweis) erhalten, die u.a. zur Nutzung von Behindertenparkplätzen in Brandenburg und Berlin berechtigt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung prüft bereits im Rahmen des Verfahrens über die Feststellung des Grades der Behinderung, ob Sie zum nachfolgend aufgeführten anspruchsberechtigten Personenkreis gehören:

a) Personen mit Merkzeichen G und B und ein GdB von 70 oder mehr für Einschränkungen der Beine oder der Lenden- wirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von 50 oder höher durch eine Funktionsstörung des Herzens und der Lunge.

b) Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa und ein GdB von 60 oder höher.

c) Personen mit künstlichem Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung und ein GdB von 70 oder höher.

d) Personen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach Buchstabe a bis c gleichzustellen sind.

Inhalt der Parkerleichterung

Mit dem orangenen Parkausweis können Sie:

  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit parken,
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden parken

Diese Parkerleichterungen können bundesweit in Anspruch genommen werden. Ausnahmegenehmigung (Muster)

Die Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis werden längstens für fünf Jahre erteilt (Nummer III 2 der VwV zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO, Rn. 141) oder für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises, wenn dieser unter fünf Jahren liegt.

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Berlin und Brandenburg ist ausschließlich auf den Territorien der Länder von Berlin und Brandenburg das Parken auf Behindertenparkplätzen (mit Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol) möglich.

Wichtig!

Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird. Keinesfalls darf der Parkausweis von Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist.

Antragstellung

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, erteilt das LASV nachfolgende Bescheinigung Muster Bescheinigung LASV

LASV - Änderung von 11/2021 in Bescheinigung anpassen

Unter Vorlage dieser Bescheinigung ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu stellen. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilt mit der vorgelegten Bescheinigung die bundesweit gültige Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen). Gegen die Nichterteilung der Bescheinigung ist ein Widerspruch nicht möglich, da diese Bescheinigung Bestandteil des Genehmigungsverfahrens der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ist.“

Stichwörter/Querverweise

  • Parkausweis
  • orangene Parkkarte
  • frei parken
  • fast aG
  • Bescheinigung

Rechtliche Grundlage

Bundesanzeiger BAnz AT15.11.2021 (Seite 16)