Parkausweis orange: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO).
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== Voraussetzungen/ Anspruch ==
== Voraussetzungen/ Anspruch ==

Version vom 25. Mai 2022, 06:50 Uhr

Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO).

orangener Parkausweis

Voraussetzungen/ Anspruch

Inhalt der Parkerleichterung

Antragstellung

Stichwörter/Querverweise

Rechtliche Grundlage