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Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen - eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen)
Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO )


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Version vom 25. Mai 2022, 06:00 Uhr

Oranger Parkausweis

Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO )

Inhaltsverzeichnis:

Voraussetzungen/ Anspruch

Inhalt der Parkerleichterung

Antragstellung

Stichwörter/Querverweise

Rechtliche Grundlage