Antragstellung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das  Landesamt für  Soziales  und  Versorgung  stellt  nach dem  Neunten  Buch  Sozialgesetzbuch  (SGB  IX)  auf Antrag das Vorliegen einer [[Behinderung]], den Grad der Behinderung  (GdB) sowie  sonstige  gesundheitliche  Merkmale  für  die  Inanspruchnahme  von  Leistungen  und sonstigen Hilfen fest. Wird bei Ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt, haben Sie Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.  
Auf Antrag stellen wir  nach dem  Neunten  Buch  Sozialgesetzbuch  (SGB  IX) das Vorliegen einer [[Behinderung]], den Grad der Behinderung  (GdB) sowie  sonstige  gesundheitliche  Merkmale  für  die  Inanspruchnahme  von  Leistungen  und sonstigen Hilfen fest. Wird bei Ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt, dann haben Sie einen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis.  


== Feststellungsverfahren ==
== Feststellungsverfahren ==
Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrecht wird festgestellt, wenn bei einem Menschen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bedeutend für das Feststellungsverfahren sind das Ausmaß und die Art der Behinderung und nicht deren Ursache. Das Vorliegen der [[Behinderung]] und deren Ausmaß werden als sogenannter Grad der Behinderung festgestellt.  
Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrecht wird festgestellt, wenn bei einem Menschen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bedeutend für das Feststellungsverfahren sind das Ausmaß und die Art der Behinderung und nicht deren Ursache. Das Vorliegen der [[Behinderung]] und deren Ausmaß werden als sogenannter Grad der Behinderung festgestellt.  
Das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht erfolgt nur auf Ihren Antrag bzw. Änderungsantrag hin, den Sie gern online stellen können. Sollten Sie dazu keine Möglichkeit haben, dann können Sie [https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/behinderung/schwerbehinderung/publikationen/~antraege hier] das Formular zur Antragstellung herunterladen, ausfüllen und uns per Post zuschicken. Darüber hinaus können Sie unseren Öffnungszeiten das Formular auch abholen bzw. senden wir Ihnen auf Anfrage die benötigten Unterlagen auch gerne zu. 


== Online-Antragstellung ==
== Online-Antragstellung ==


Mit unserem Online-Antrag haben Sie die Möglichkeit, unabhängig von unseren Öffnungszeiten und rund um die Uhr von zu Hause aus den Antrag zur Feststellung einer Behinderung zu stellen. Über den folgenden Link gelangen Sie zu unserem [https://secure.service.brandenburg.de/intelliform/forms/lasv/cottbus/LASV_SchwebNet_Onlineantrag/index Online-Antrag]. Nach dem Starten werden Sie vom Programm informiert und geleitet.
Um den Online-Antrag vollständig ausfüllen zu können, halten Sie bitte vor Beginn der Online-Antragstellung die nachfolgenden Daten in digitaler Form bereit:


*    Name und Anschrift Ihres Hausarztes und der weiteren behandelnden Fachärzte
*    Namen und Anschrift der Krankenhäuser sowie Kur- oder Reha-Einrichtungen, des die Kur-/Reha-Maßnahme bewilligenden Leistungsträgers einschließlich Versicherungsnummer, Aufenthaltszeiträume und Station
*    Name und Anschrift der Krankenkasse, Versicherungsnummer
*    Wenn eine andere Verwaltungsbehörde (z. B. nach dem Sozialen Entschädigungsrecht), eine Berufsgenossenschaft oder ein Gericht bereits eine Feststellung zu den Gesundheitsstörungen, zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder zum Grad der Schädigungsfolgen (GdS) getroffen hat: Bezeichnung der Stelle, Aktenzeichen/Versicherungsnummer/Datum der Entscheidung/des Unfalles


== Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ==
== Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ==
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Sie haben dann Anspruch auf Ausstellung eines [[Schwerbehindertenausweises]]. Auf Antrag wird dieser  vom Landesamt  für  Soziales  und  Versorgung  ausgestellt und ausgehändigt bzw. zugesandt. Behinderte Menschen, deren GdB weniger als 50 beträgt, haben keinen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Sie haben dann einen Anspruch auf Ausstellung eines [[Schwerbehindertenausweises]]. Dieser wird von ausgestellt und ausgehändigt bzw. zugesandt. Behinderte Menschen, deren GdB weniger als 50 beträgt, haben keinen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.

Version vom 22. März 2022, 14:54 Uhr

Auf Antrag stellen wir nach dem  Neunten  Buch  Sozialgesetzbuch  (SGB  IX) das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung  (GdB) sowie  sonstige  gesundheitliche  Merkmale  für  die  Inanspruchnahme  von  Leistungen  und sonstigen Hilfen fest. Wird bei Ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt, dann haben Sie einen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis.

Feststellungsverfahren

Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrecht wird festgestellt, wenn bei einem Menschen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bedeutend für das Feststellungsverfahren sind das Ausmaß und die Art der Behinderung und nicht deren Ursache. Das Vorliegen der Behinderung und deren Ausmaß werden als sogenannter Grad der Behinderung festgestellt.

Das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht erfolgt nur auf Ihren Antrag bzw. Änderungsantrag hin, den Sie gern online stellen können. Sollten Sie dazu keine Möglichkeit haben, dann können Sie hier das Formular zur Antragstellung herunterladen, ausfüllen und uns per Post zuschicken. Darüber hinaus können Sie unseren Öffnungszeiten das Formular auch abholen bzw. senden wir Ihnen auf Anfrage die benötigten Unterlagen auch gerne zu.

Online-Antragstellung

Mit unserem Online-Antrag haben Sie die Möglichkeit, unabhängig von unseren Öffnungszeiten und rund um die Uhr von zu Hause aus den Antrag zur Feststellung einer Behinderung zu stellen. Über den folgenden Link gelangen Sie zu unserem Online-Antrag. Nach dem Starten werden Sie vom Programm informiert und geleitet.

Um den Online-Antrag vollständig ausfüllen zu können, halten Sie bitte vor Beginn der Online-Antragstellung die nachfolgenden Daten in digitaler Form bereit:

  •    Name und Anschrift Ihres Hausarztes und der weiteren behandelnden Fachärzte
  •    Namen und Anschrift der Krankenhäuser sowie Kur- oder Reha-Einrichtungen, des die Kur-/Reha-Maßnahme bewilligenden Leistungsträgers einschließlich Versicherungsnummer, Aufenthaltszeiträume und Station
  •    Name und Anschrift der Krankenkasse, Versicherungsnummer
  •    Wenn eine andere Verwaltungsbehörde (z. B. nach dem Sozialen Entschädigungsrecht), eine Berufsgenossenschaft oder ein Gericht bereits eine Feststellung zu den Gesundheitsstörungen, zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder zum Grad der Schädigungsfolgen (GdS) getroffen hat: Bezeichnung der Stelle, Aktenzeichen/Versicherungsnummer/Datum der Entscheidung/des Unfalles

Ausstellung des Schwerbehindertenausweises

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Sie haben dann einen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Dieser wird von ausgestellt und ausgehändigt bzw. zugesandt. Behinderte Menschen, deren GdB weniger als 50 beträgt, haben keinen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.