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Das Landesamt für Soziales und Versorgung stellt nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf Antrag das Vorliegen einer [[Behinderung]], den Grad der Behinderung (GdB) sowie sonstige gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen fest. Wird bei Ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt, haben Sie Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. | |||
== Feststellungsverfahren == | |||
Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrecht wird festgestellt, wenn bei einem Menschen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bedeutend für das Feststellungsverfahren sind das Ausmaß und die Art der Behinderung und nicht deren Ursache. Das Vorliegen der [[Behinderung]] und deren Ausmaß werden als sogenannter Grad der Behinderung festgestellt. | |||
== Online-Antragstellung == | |||
== Ausstellung des Schwerbehindertenausweises == | |||
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Sie haben dann Anspruch auf Ausstellung eines [[Schwerbehindertenausweises]]. Auf Antrag wird dieser vom Landesamt für Soziales und Versorgung ausgestellt und ausgehändigt bzw. zugesandt. Behinderte Menschen, deren GdB weniger als 50 beträgt, haben keinen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. | |||
Version vom 22. März 2022, 14:25 Uhr
Das Landesamt für Soziales und Versorgung stellt nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) sowie sonstige gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen fest. Wird bei Ihnen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt, haben Sie Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.
Feststellungsverfahren
Eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrecht wird festgestellt, wenn bei einem Menschen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bedeutend für das Feststellungsverfahren sind das Ausmaß und die Art der Behinderung und nicht deren Ursache. Das Vorliegen der Behinderung und deren Ausmaß werden als sogenannter Grad der Behinderung festgestellt.
Online-Antragstellung
Ausstellung des Schwerbehindertenausweises
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Sie haben dann Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Auf Antrag wird dieser vom Landesamt für Soziales und Versorgung ausgestellt und ausgehändigt bzw. zugesandt. Behinderte Menschen, deren GdB weniger als 50 beträgt, haben keinen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.