Behindertenpauschbetrag: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „== Behindertenpauschbetrag == Menschen mit Behinderung können steuerliche Vorteile durch den Behindertenpauschbetrag gemäß § 33 b Einkommensteuergesetz (EstG) nutzen. Behinderten-Pauschbeträge sind Freibeträge, die von zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der Pauschbetrag deckt behinderungsbedingte Mehrkosten ab, ohne dass diese einzeln belegt werden müssen.“) |
|||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
== Behindertenpauschbetrag == | == Behindertenpauschbetrag == | ||
Menschen mit Behinderung können steuerliche Vorteile durch den Behindertenpauschbetrag gemäß § 33 b Einkommensteuergesetz ( | Menschen mit Behinderung können steuerliche Vorteile durch den Behindertenpauschbetrag gemäß § 33 b Einkommensteuergesetz (EStG) nutzen. Behindertenpauschbeträge sind Freibeträge, die von zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der Pauschbetrag deckt behinderungsbedingte Mehrkosten ab, ohne dass diese einzeln belegt werden müssen. | ||
== Voraussetzungen == | |||
Einen Behindertenpauschbetrag erhalten Menschen mit Behinderung, bei denen bereits ein '''Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20''' und/oder die Merkzeichen '''Blind''' (Merkzeichen BL), '''Taubblind''' (Merkzeichen TBL) oder '''hilflos''' (Merkzeichen H) festgestellt wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein gültiger Feststellungsbescheid über den GdB und/oder der Merkzeichen vorliegt. | |||
Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem GdB. | |||
Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Sie werden auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung nicht während des gesamten Jahres bestanden hat. Ändert sich der GdB im Laufe eines Kalenderjahres, wird stets der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr berücksichtigt. | |||
== Verfahrensweise == | |||
Bislang wurde der GdB beim Finanzamt durch Vorlage des Feststellungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises oder der Bescheinigung nachgewiesen. | |||
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt durch das LASV eine automatische elektronische Übermittlung der Daten an die Finanzbehörde. Für diese elektronische Datenübermittlung ist die jeweilige Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des behinderten Menschen erforderlich. Die Steuer-ID ist eine 11-stellige Nummer (siehe Einkommensteuerbescheid oder Lohnsteuerbescheinigung) und muss bereits im Antragsformular auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft angegeben werden. | |||
Ohne die Angabe der Steuer-ID kann das LASV die Daten an die Finanzbehörde nicht übermitteln. Der Behindertenpauschbetrag kann in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden. | |||
'''Verfahrensweise für Feststellungsbescheide über den GdB/Merkzeichen – die ab dem 1. Januar 2026 erlassen wurden:''' | |||
Das LASV übermittelt verpflichtend elektronisch den festgestellten oder geänderten GdB an das Finanzamt - (sofern die Steuer-ID und die Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung dem LASV vorliegt). Ein Nachweis der Behinderung durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises, der Bescheinigung oder des Feststellungsbescheides an das Finanzamt ist nicht mehr möglich. | |||
Das Finanzamt gewährt auf dieser Grundlage den entsprechenden Behindertenpauschbetrag. | |||
'''Verfahrensweise für Feststellungsbescheide über den GdB/Merkzeichen – die vor dem 1.Januar 2026 erlassen wurden:''' | |||
Wurde der Feststellungsbescheid bereits vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt und haben die hierzu ausgestellten Dokumente (Schwerbehindertenausweis, Bescheinigung, Feststellungsbescheid) bereits beim Finanzamt vorgelegen – gelten diese Dokumente weiterhin als Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung. Sie sind somit weiterhin anspruchsberechtigt für die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich. Es gelten alle bisherigen Feststellungen weiterhin fort. | |||
'''Verfahrensweise bei Änderung des Gesundheitszustandes:''' | |||
Erfolgt auf der Grundlage eines Neufeststellungsantrages oder eines Verfahrens von Amts wegen eine Neubewertung des GdB und/oder der Merkzeichen (Herabsetzung oder Erhöhung) wird der neue Feststellungsbescheid automatisch an das Finanzamt übermittelt. | |||
== Besonderheiten bei Kindern mit Behinderung == | |||
Steht der Behindertenpauschbetrag einem Kind zu, kann dieser auf Antrag auf die Mutter oder dem Vater übertragen werden. Voraussetzung ist, dass einer der beiden Elternteile: | |||
* Anspruch auf Kindergeld hat oder | |||
* einen steuerlichen Freibetrag für das Kind erhält. | |||
Anstelle des Pauschbetrages können die Einzelaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. | |||
Weitere Auskünfte erteilt das zuständige [https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/finanzaemter/ Finanzamt] | |||
== Stichwörter, Querverweise == | |||
Behindertenpauschbetrag, Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid, Finanzamt | |||
== Rechtliche Grundlagen == | |||
Einkommensteuergesetz(EStG) § 33 b[[(https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html)|Einkommensteuergesetz]] | |||
Version vom 16. April 2026, 07:31 Uhr
Behindertenpauschbetrag
Menschen mit Behinderung können steuerliche Vorteile durch den Behindertenpauschbetrag gemäß § 33 b Einkommensteuergesetz (EStG) nutzen. Behindertenpauschbeträge sind Freibeträge, die von zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der Pauschbetrag deckt behinderungsbedingte Mehrkosten ab, ohne dass diese einzeln belegt werden müssen.
Voraussetzungen
Einen Behindertenpauschbetrag erhalten Menschen mit Behinderung, bei denen bereits ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 und/oder die Merkzeichen Blind (Merkzeichen BL), Taubblind (Merkzeichen TBL) oder hilflos (Merkzeichen H) festgestellt wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein gültiger Feststellungsbescheid über den GdB und/oder der Merkzeichen vorliegt.
Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem GdB.
Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Sie werden auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Behinderung nicht während des gesamten Jahres bestanden hat. Ändert sich der GdB im Laufe eines Kalenderjahres, wird stets der höhere Pauschbetrag für das gesamte Jahr berücksichtigt.
Verfahrensweise
Bislang wurde der GdB beim Finanzamt durch Vorlage des Feststellungsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises oder der Bescheinigung nachgewiesen.
Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt durch das LASV eine automatische elektronische Übermittlung der Daten an die Finanzbehörde. Für diese elektronische Datenübermittlung ist die jeweilige Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) des behinderten Menschen erforderlich. Die Steuer-ID ist eine 11-stellige Nummer (siehe Einkommensteuerbescheid oder Lohnsteuerbescheinigung) und muss bereits im Antragsformular auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft angegeben werden.
Ohne die Angabe der Steuer-ID kann das LASV die Daten an die Finanzbehörde nicht übermitteln. Der Behindertenpauschbetrag kann in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden.
Verfahrensweise für Feststellungsbescheide über den GdB/Merkzeichen – die ab dem 1. Januar 2026 erlassen wurden:
Das LASV übermittelt verpflichtend elektronisch den festgestellten oder geänderten GdB an das Finanzamt - (sofern die Steuer-ID und die Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung dem LASV vorliegt). Ein Nachweis der Behinderung durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises, der Bescheinigung oder des Feststellungsbescheides an das Finanzamt ist nicht mehr möglich.
Das Finanzamt gewährt auf dieser Grundlage den entsprechenden Behindertenpauschbetrag.
Verfahrensweise für Feststellungsbescheide über den GdB/Merkzeichen – die vor dem 1.Januar 2026 erlassen wurden:
Wurde der Feststellungsbescheid bereits vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt und haben die hierzu ausgestellten Dokumente (Schwerbehindertenausweis, Bescheinigung, Feststellungsbescheid) bereits beim Finanzamt vorgelegen – gelten diese Dokumente weiterhin als Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung. Sie sind somit weiterhin anspruchsberechtigt für die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich. Es gelten alle bisherigen Feststellungen weiterhin fort.
Verfahrensweise bei Änderung des Gesundheitszustandes:
Erfolgt auf der Grundlage eines Neufeststellungsantrages oder eines Verfahrens von Amts wegen eine Neubewertung des GdB und/oder der Merkzeichen (Herabsetzung oder Erhöhung) wird der neue Feststellungsbescheid automatisch an das Finanzamt übermittelt.
Besonderheiten bei Kindern mit Behinderung
Steht der Behindertenpauschbetrag einem Kind zu, kann dieser auf Antrag auf die Mutter oder dem Vater übertragen werden. Voraussetzung ist, dass einer der beiden Elternteile:
- Anspruch auf Kindergeld hat oder
- einen steuerlichen Freibetrag für das Kind erhält.
Anstelle des Pauschbetrages können die Einzelaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt
Stichwörter, Querverweise
Behindertenpauschbetrag, Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid, Finanzamt
Rechtliche Grundlagen
Einkommensteuergesetz(EStG) § 33 bEinkommensteuergesetz