Antragsverlauf: Unterschied zwischen den Versionen
Korn3 (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Korn3 (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 18: | Zeile 18: | ||
== Erforderliche Unterlagen == | == Erforderliche Unterlagen == | ||
Die nachfolgenden Unterlagen werden zur Antragsstellung benötigt | Die nachfolgenden Unterlagen werden zur Antragsstellung benötigt | ||
'''Erforderlich''' | |||
* Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (PDF oder online) | |||
* Unterschriebene Einverständniserklärung (bei Online-Antrag diese per Post nachsenden) | |||
Die nachfolgenden Unterlagen sind optional eingereicht werden, sofern Ihnen diese Unterlagen vorliegen. Somit erleichtern Sie uns die Bearbeitung Ihres Antrags. | Die nachfolgenden Unterlagen sind optional eingereicht werden, sofern Ihnen diese Unterlagen vorliegen. Somit erleichtern Sie uns die Bearbeitung Ihres Antrags. | ||
'''Optional''' | |||
*ggf. Nachweis über Aufenthaltsstatus in Kopie | |||
*ggf. Vollmacht / [[Betreuerausweis]] (Kopie) | |||
*ggf. ärztliche Unterlagen neueren Datums in Kopie | |||
==Stichwörter/Querverweise== | ==Stichwörter/Querverweise== | ||
Version vom 1. Februar 2022, 12:56 Uhr
Das Feststellungsverfahren nach dem Scherbehindertenrecht erfolgt nur auf Ihren Antrag / Änderungsantrag hin, den Sie gern auch online stellen können.
Hinweise zur Antragstellung
Handelt es sich um einen Verschlimmerungsantrag (Neufeststellung) ist das gleiche Formular zu benutzen wie beim Erstantrag (siehe oben) und entsprechend auszufüllen (Angabe des bisherigen Aktenzeichens und Angabe der neuen oder verschlimmerten Gesundheitsstörungen unter Punkt 2.2).
Sollten aussagekräftige ärztliche Befunde neueren Datums vorliegen, diese in Kopie beifügen. Alle weiteren notwendigen Befunde werden bei den angegebenen Ärzten und Institutionen vom Versorgungsamt angefordert. Bitte keine Original Unterlagen einreichen, da diese nicht zurückgeschickt werden können.
Die vollständige elektronische Akte wird dann dem Ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes zur medizinischen Prüfung und Stellungnahme/Begutachtung vorgelegt. Eine Untersuchung findet nur statt, wenn vorliegende Unterlagen nicht ausreichen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht!
Das Versorgungsamt wird über Anträge schnellstmöglich entscheiden. Wegen der hohen Zahl der Antragseingänge kann jedoch eine Bearbeitungszeit von mehreren Monaten nicht ausgeschlossen werden.
Der Antrag kann per Post geschickt, in den Hausbriefkasten des Landesamtes für Soziales und Versorgung eingeworfen, bei Beratungsbedarf auch persönlich im Bürgerbüro abgegeben oder per Mail, sowie online versandt (Einsendung der unterschriebenen Einverständniserklärung ist notwendig) werden.
Online-Antrag
Sie können den Antrag unabhängig von unseren Öffnungszeiten oder der Erreichbarkeit der Mitarbeiter/innen des LASV bequem von zu Hause aus und rund um die Uhr online stellen. Um zu dem Online-Antragstellung zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
Nach dem Starten werden Sie vom Programm informiert und geleitet. Füllen Sie die Felder in den Formularseiten bestmöglich aus. Bei einigen Feldern wird Ihnen eine Auswahl angeboten, bei anderen tragen Sie die Informationen ein. Bitte beachten Sie, dass gekennzeichnete Pflichtfelder * ausgefüllt werden müssen.
Erforderliche Unterlagen
Die nachfolgenden Unterlagen werden zur Antragsstellung benötigt
Erforderlich
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (PDF oder online)
- Unterschriebene Einverständniserklärung (bei Online-Antrag diese per Post nachsenden)
Die nachfolgenden Unterlagen sind optional eingereicht werden, sofern Ihnen diese Unterlagen vorliegen. Somit erleichtern Sie uns die Bearbeitung Ihres Antrags.
Optional
- ggf. Nachweis über Aufenthaltsstatus in Kopie
- ggf. Vollmacht / Betreuerausweis (Kopie)
- ggf. ärztliche Unterlagen neueren Datums in Kopie
Stichwörter/Querverweise
Erstantrag
Neufeststellungsantrag
Verschlimmerungsantrag
Schwerbehindertenantrag
Rechtliche Grundlagen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html
https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/