Behinderung: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Umfang der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderungen (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 beschrieben. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gibt Anhaltspunkte, mit deren Hilfe der GdB festgelegt werden kann. | Der Umfang der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderungen (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 beschrieben. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gibt Anhaltspunkte, mit deren Hilfe der GdB festgelegt werden kann. | ||
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Version vom 30. April 2024, 08:20 Uhr
Die Definition richtet sich nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 1 SGB IX): „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesell-schaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“
Der Umfang der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderungen (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 beschrieben. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gibt Anhaltspunkte, mit deren Hilfe der GdB festgelegt werden kann.
Rechtliche Grundlagen
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