Merkzeichen aG: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Vorliegen der erforderlichen, gesundheitlichen Voraussetzungen (bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung) werden Merkzeichen und Merkmale vergeben. Diese werden im Schwerbehindertenausweis dargestellt. Das Merkzeichen „aG“ bedeutet eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.


== Erläuterung zum Merkzeichen aG ==
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung- dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des cardiavaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.
== Nachteilsausgleich ==
Die Feststellung berechtigt u. a. zu Parkerleichterungen, zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, Krankenfahrtkosten (über die Krankenkasse) sowie zu Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommensteuer und zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr mit Kostenbeteiligung.
== Stichwörter/Querverweise ==
* Krankenfahrkosten
* Merkzeichen
* außergewöhnlich Gehbehindert
== Rechtsgrundlagen ==
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__69.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 69 ff.]
[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung]

Version vom 2. November 2022, 15:24 Uhr

Bei Vorliegen der erforderlichen, gesundheitlichen Voraussetzungen (bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung) werden Merkzeichen und Merkmale vergeben. Diese werden im Schwerbehindertenausweis dargestellt. Das Merkzeichen „aG“ bedeutet eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

Erläuterung zum Merkzeichen aG

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung- dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des cardiavaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.

Nachteilsausgleich

Die Feststellung berechtigt u. a. zu Parkerleichterungen, zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, Krankenfahrtkosten (über die Krankenkasse) sowie zu Freibeträgen bei der Lohn- und Einkommensteuer und zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr mit Kostenbeteiligung.

Stichwörter/Querverweise

  • Krankenfahrkosten
  • Merkzeichen
  • außergewöhnlich Gehbehindert

Rechtsgrundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 69 ff.

Schwerbehindertenausweisverordnung