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Bei Vorliegen der erforderlichen, gesundheitlichen Voraussetzungen (bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung) werden Merkzeichen und Merkmale vergeben. Diese werden im Schwerbehindertenausweis dargestellt. Merkzeichen „RF“ - „Ermäßigung des Rundfunkbeitrages“ | |||
== Erläuterung zum Merkzeichen RF == | |||
Sonderfürsorgeberechtigte, im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes | |||
Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung | |||
Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und bei denen hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist, | |||
Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen auch mit einer Begleitperson ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören auch Personen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen, die unter häufigen hirnorganischen Anfällen leiden oder die durch ihre Behinderung nicht in der Lage sind öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Die Person muss allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen bestimmter Art verbietet. Menschen mit Behinderung, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen (auch z. B. Berufstätigkeit) teilnehmen könnten, erfüllen die Voraussetzung nicht. Es muss eine allgemeine und umfassende Nichtteilnahme am öffentlichen Leben gegeben sein, was letztlich einem Öffentlichkeitsausschluss gleichkommt. | |||
Örtliche Gegebenheiten spielen dabei keine Rolle (z.B. längere Wegstrecken, Fehlen von Parkplätzen, weite Anfahrt) | |||
== Nachteilsausgleich == | |||
Menschen mit einer Schwerbehinderung zahlen 1/3 des Beitrages (5,99 € pro Monat). Seit dem 01.01.2013 ist eine Befreiung des Rundfunkbeitrages aufgrund der Schwerbehinderung nur noch bei Taubblinden Menschen und/oder bei Empfängerinnen und Empfängern von Blindenhilfe nach §72 SGB XII bzw. von Landespflegegeld (Nachweis Leistungsbescheid oder Bescheinigung des Arztes) möglich. | |||
== Stichwörter/Querverweise == | |||
* Merkzeichen | |||
* Ausweis | |||
== Rechtsgrundlagen == | |||
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__69.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 69 ff.] | |||
[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung] | |||
Version vom 2. November 2022, 15:18 Uhr
Bei Vorliegen der erforderlichen, gesundheitlichen Voraussetzungen (bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung) werden Merkzeichen und Merkmale vergeben. Diese werden im Schwerbehindertenausweis dargestellt. Merkzeichen „RF“ - „Ermäßigung des Rundfunkbeitrages“
Erläuterung zum Merkzeichen RF
Sonderfürsorgeberechtigte, im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes
Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und bei denen hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist,
Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen auch mit einer Begleitperson ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören auch Personen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen, die unter häufigen hirnorganischen Anfällen leiden oder die durch ihre Behinderung nicht in der Lage sind öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Die Person muss allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen bestimmter Art verbietet. Menschen mit Behinderung, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen (auch z. B. Berufstätigkeit) teilnehmen könnten, erfüllen die Voraussetzung nicht. Es muss eine allgemeine und umfassende Nichtteilnahme am öffentlichen Leben gegeben sein, was letztlich einem Öffentlichkeitsausschluss gleichkommt.
Örtliche Gegebenheiten spielen dabei keine Rolle (z.B. längere Wegstrecken, Fehlen von Parkplätzen, weite Anfahrt)
Nachteilsausgleich
Menschen mit einer Schwerbehinderung zahlen 1/3 des Beitrages (5,99 € pro Monat). Seit dem 01.01.2013 ist eine Befreiung des Rundfunkbeitrages aufgrund der Schwerbehinderung nur noch bei Taubblinden Menschen und/oder bei Empfängerinnen und Empfängern von Blindenhilfe nach §72 SGB XII bzw. von Landespflegegeld (Nachweis Leistungsbescheid oder Bescheinigung des Arztes) möglich.
Stichwörter/Querverweise
- Merkzeichen
- Ausweis