EU-Parkausweis blau: Unterschied zwischen den Versionen
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Mit dem EU-einheitlichen blauen Sonderparkausweis können Sie: | |||
* auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) parken. | |||
* bis zu drei Stunden an Stellen parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben, | |||
* im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, | |||
* an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken, | |||
* in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken, | |||
* auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden parken, | |||
* an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken, | |||
* in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, | |||
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden | |||
== Antragstellung == | == Antragstellung == | ||
Version vom 27. Mai 2022, 09:51 Uhr
Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen Bl“) können bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde die Ausstellung des blauen EU-Parkausweises beantragen.
Voraussetzungen/ Anspruch
Voraussetzung für die Beantragung des blauen EU- Parkausweiseses sind die erteilten Merkzeichen bzw. Gesundheitsstörungen:
- aG (außergewöhnlich gehbehindert)
- Bl (blind)
- beidseitige Amelie oder Phokomelie (Contergangeschädigte)
- und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)
Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen. Daher kann er immer dann genutzt werden, wenn die berechtigte Person das Auto nutzt oder gefahren wird.
Inhalt der Parkerleichterung
Mit dem EU-einheitlichen blauen Sonderparkausweis können Sie:
- auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) parken.
- bis zu drei Stunden an Stellen parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
- im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken,
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden