EU-Parkausweis blau: Unterschied zwischen den Versionen
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Voraussetzung für die Beantragung des blauen EU- Parkausweiseses sind die erteilten Merkzeichen bzw. Gesundheitsstörungen: | |||
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* Bl (blind) | |||
* beidseitige Amelie oder Phokomelie (Contergangeschädigte) | |||
* und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme) | |||
Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen. Daher kann er immer dann genutzt werden, wenn die berechtigte Person das Auto nutzt oder gefahren wird. | |||
== Inhalt der Parkerleichterung == | == Inhalt der Parkerleichterung == | ||
Version vom 27. Mai 2022, 09:35 Uhr
Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen Bl“) können bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde die Ausstellung des blauen EU-Parkausweises beantragen.
Voraussetzungen/ Anspruch
Voraussetzung für die Beantragung des blauen EU- Parkausweiseses sind die erteilten Merkzeichen bzw. Gesundheitsstörungen:
- aG (außergewöhnlich gehbehindert)
- Bl (blind)
- beidseitige Amelie oder Phokomelie (Contergangeschädigte)
- und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (zum Beispiel Amputation beider Arme)
Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen. Daher kann er immer dann genutzt werden, wenn die berechtigte Person das Auto nutzt oder gefahren wird.