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Version vom 25. Mai 2022, 06:00 Uhr
Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen eine Ausnahmegenehmigung (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO )
Inhaltsverzeichnis:
Voraussetzungen/ Anspruch
Inhalt der Parkerleichterung
Antragstellung
Stichwörter/Querverweise
Rechtliche Grundlage