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Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen - eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) | Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen - eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen) | ||
Version vom 23. Mai 2022, 10:33 Uhr
Auf Antrag erhalten besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen - eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen)
Inhaltsverzeichnis:
Voraussetzungen/ Anspruch
Inhalt der Parkerleichterung
Antragstellung
Stichwörter/Querverweise
Rechtliche Grundlage