Behinderung: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Die Definition richtet sich nach dem Neunten Sozialgesetzbuch ([https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html § 2 Abs. 1 SGB IX]): „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“
Die Definition richtet sich nach dem Neunten Sozialgesetzbuch - [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html SGB IX § 2 Abs. 1 SGB IX]: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“


== Umfang ==
== Umfang ==
Der Umfang der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderungen (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 beschrieben. Die Versorgungsmedizin-Verordnung ([https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/ VersMedV]) gibt Anhaltspunkte, mit deren Hilfe der GdB festgelegt werden kann.
Der Umfang der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderungen (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 beschrieben. Die Versorgungsmedizin-Verordnung ([https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/BJNR241200008.html VersMedV]) gibt Anhaltspunkte, mit deren Hilfe der GdB festgelegt werden kann.


== Stichwörter/Querverweise ==
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== Rechtliche Grundlagen ==
== Rechtliche Grundlagen ==
 
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html Begriff Behinderung]
== [https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html Begriff Behinderung] ==
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Aktuelle Version vom 19. Juni 2025, 18:53 Uhr

Die Definition richtet sich nach dem Neunten Sozialgesetzbuch - SGB IX § 2 Abs. 1 SGB IX: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“

Umfang

Der Umfang der Einschränkung wird mit dem Grad der Behinderungen (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 beschrieben. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gibt Anhaltspunkte, mit deren Hilfe der GdB festgelegt werden kann.

Stichwörter/Querverweise

Beeinträchtigung

Rechtliche Grundlagen

Begriff Behinderung