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Merkzeichen „RF“ - „Ermäßigung des Rundfunkbeitrages“
Merkzeichen „RF“ bedeutet „Ermäßigung des Rundfunkbeitrages“


== Erläuterung zum Merkzeichen RF ==
== Erläuterung zum Merkzeichen RF ==
Sonderfürsorgeberechtigte, im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes
Das Merkzeichen RF erhält, wer die folgenden '''gesundheitlichen''' Voraussetzungen erfüllt (§ 4 Abs. 2 [https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf RBeitrStV]):


Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung
* Blind    oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert mit einem Grad    der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 alleine für die    Sehbehinderung.
* Hörgeschädigt,    wenn eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen    nicht möglich ist (GdB für die Hörbehinderung wenigstens 50).
* schwerbehinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von wenigstens 80, denen die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen auf    Grund der Behinderung und auf Dauer grundsätzlich nicht mehr möglich ist.


Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und bei denen hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist,
Ist der Besuch von Veranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln und /oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich, kommt die Eintragung dieses Merkzeichens '''nicht ''' in Betracht.


Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen auch mit einer Begleitperson ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören auch Personen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen, die unter häufigen hirnorganischen Anfällen leiden oder die durch ihre Behinderung nicht in der Lage sind öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Die Person muss allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen bestimmter Art verbietet. Menschen mit Behinderung, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen (auch z. B. Berufstätigkeit) teilnehmen könnten, erfüllen die Voraussetzung nicht. Es muss eine allgemeine und umfassende Nichtteilnahme am öffentlichen Leben gegeben sein, was letztlich einem Öffentlichkeitsausschluss gleichkommt.
Auch spielen örtliche Gegebenheiten bei der Prüfung des Merkzeichens "RF" keine Rolle (wie z.B. längere Wegstrecken, Fehlen von Parkplätzen, weite Anfahrt).


Örtliche Gegebenheiten spielen dabei keine Rolle (z.B. längere Wegstrecken, Fehlen von Parkplätzen, weite Anfahrt)
== Nachteilsausgleiche ==
Menschen mit einer Schwerbehinderung zahlen 1/3 des Beitrages (5,99 € pro Monat).  
Seit dem 01.01.2013 ist eine Befreiung des Rundfunkbeitrages aufgrund der Schwerbehinderung nur noch bei Taubblinden Menschen und/oder bei Empfängerinnen und Empfängern von Blindenhilfe nach §72 SGB XII bzw. von Landespflegegeld (Nachweis Leistungsbescheid oder Bescheinigung des Arztes) möglich.


== Nachteilsausgleich ==
 
Menschen mit einer Schwerbehinderung zahlen 1/3 des Beitrages (5,99 € pro Monat). Seit dem 01.01.2013 ist eine Befreiung des Rundfunkbeitrages aufgrund der Schwerbehinderung nur noch bei Taubblinden Menschen und/oder bei Empfängerinnen und Empfängern von Blindenhilfe nach §72 SGB XII bzw. von Landespflegegeld (Nachweis Leistungsbescheid oder Bescheinigung des Arztes) möglich.
 
Weitere Auskünfte finden Sie im Internet unter [https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/kontakt/index_ger.html www.rundfunkbeitrag.de]
 
[https://lasv.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/LASV-DIN-Lang-Falzflyer-Rundfunk-web-barrierefrei_ua_07_2023.pdf Flyer Rundfunk Ermäßigung und Befreiung]


== Stichwörter/Querverweise ==
== Stichwörter/Querverweise ==
Merkzeichen, Ausweis, Rundfunkbeitrag


* Merkzeichen
== Rechtliche Grundlagen ==
* Ausweis
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.],


== Rechtsgrundlagen ==
[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung]
[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__69.html Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 69 ff.]


[https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/BJNR004310981.html Schwerbehindertenausweisverordnung]
__INHALTSVERZEICHNIS_ERZWINGEN__

Aktuelle Version vom 20. Juni 2025, 10:53 Uhr

Merkzeichen „RF“ bedeutet „Ermäßigung des Rundfunkbeitrages“

Erläuterung zum Merkzeichen RF

Das Merkzeichen RF erhält, wer die folgenden gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 4 Abs. 2 RBeitrStV):

  • Blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 alleine für die Sehbehinderung.
  • Hörgeschädigt, wenn eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (GdB für die Hörbehinderung wenigstens 50).
  • schwerbehinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von wenigstens 80, denen die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen auf Grund der Behinderung und auf Dauer grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

Ist der Besuch von Veranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln und /oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich, kommt die Eintragung dieses Merkzeichens nicht in Betracht.

Auch spielen örtliche Gegebenheiten bei der Prüfung des Merkzeichens "RF" keine Rolle (wie z.B. längere Wegstrecken, Fehlen von Parkplätzen, weite Anfahrt).

Nachteilsausgleiche

Menschen mit einer Schwerbehinderung zahlen 1/3 des Beitrages (5,99 € pro Monat). Seit dem 01.01.2013 ist eine Befreiung des Rundfunkbeitrages aufgrund der Schwerbehinderung nur noch bei Taubblinden Menschen und/oder bei Empfängerinnen und Empfängern von Blindenhilfe nach §72 SGB XII bzw. von Landespflegegeld (Nachweis Leistungsbescheid oder Bescheinigung des Arztes) möglich.


Weitere Auskünfte finden Sie im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de

Flyer Rundfunk Ermäßigung und Befreiung

Stichwörter/Querverweise

Merkzeichen, Ausweis, Rundfunkbeitrag

Rechtliche Grundlagen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX §§ 152 ff.,

Schwerbehindertenausweisverordnung