Beförderung von Hilfsmitteln

Sofern Sie in Besitz eines zweifarbigen (grün-orangenen) Schwerbehindertenausweises sind, können Krankenfahrstuhl und sonstige orthopädische Hilfsmittel unentgeltlich befördert werden. Gleiches gilt für die Mitnahme eines Führhundes/Assistenzhundes.

Hinweise zur Beförderung im ÖPNV

Beförderung eines Krankenfahrstuhls

Ein mitgeführter Krankenfahrstuhl ist unter der Voraussetzung, dass die Beschaffenheit des Verkehrsmittels eine solche Beförderung zulässt, unentgeltlich zu befördern.

Dazu zählen:

  • Muskelkraftgetriebene Rollstühle
  • Handbetriebene Fahrradrollstühle (Hand-Bikes)
  • Motorbetriebene Rollstühle

Beförderung von sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln

Folgende sonstige orthopädische Hilfsmittel können unentgeltlich befördert werden:

  • Beidarmig bediente Gehhilfen (z.B. Rollatoren, Gehgestelle, Laufräder)
  • Einarmig bediente Gehhilfen (z.B. Gehstöcke, Achselstützen)
  • Sonstige Mobilitätshilfen (z.B. Reha-Buggy, kleine Dreiräder, Behindertenfahrräder)

Beförderung von Fahrrädern

Unentgeltlich befördert werden Behindertenfahrräder (Fahrräder, die für behinderte Menschen entwickelt wurden): z.B. Dreiräder, Liegeräder u.ä.

Nicht unentgeltlich befördert werden: Roller, Tandems sowie Fahrräder und Elektrofahrräder/-dreiräder, die nicht zusammenklappbar und nicht zulassungspflichtig (<25 km/h) sind. Diese Beförderungshilfen sind keine orthopädischen Hilfsmittel im Sinne des SGB IX (keine Hilfsmittel zur Mobilität). Sie dienen Ihrem Nutzer als Sportgerät und unterliegen den Beförderungsbedingungen für Fahrräder.)

Gleiches gilt für Segways. Die Beförderung von E- Scootern ist aufgrund der Kipp- und Rutschgefahr an besondere Voraussetzungen geknüpft. Der Hersteller des E-Scooters muss in der Bedienungsanleitung ausdrücklich eine Freigabe zur Mitnahme des E-Scooters mit aufsitzender Person bestätigen.

Weitere Auskünfte erhalten Sie über die Deutsche Bahn:

Deutsche Bahn- Informationen für Fahrgäste mit Mobilitätseinschränkung

Beförderung eines Hundes

Sofern Sie in Besitz eines zweifarbigen (grün- orangenen) Schwerbehindertenausweises sind, können Sie einen Führhund (Blindenführhund) oder Assistenzhund (z.B. Signalhunde oder Gehörlosenhunde, Servicehunde) unentgeltlich mitnehmen. Sowohl Blindenhunde, als auch Assistenzhunde, sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.

Sofern das Merkzeichen „B“ Merkzeichen B in Ihrem Ausweis steht, können Sie unabhängig davon, ob die Begleitperson mitfährt oder nicht, einen Hund zusätzlich kostenlos mitführen.

Kleine und ungefährliche Hunde werden (in geeigneten Behältnissen) in den meisten Verkehrsmitteln unabhängig von einer Schwerbehinderteneigenschaft unentgeltlich befördert.

Verweise/Schlagwörter

Rollstuhl, orthopädisches Hilfsmittel, Hund, Fahrräder, E-Bike, E-Scooter

Rechtliche Grundlagen

§ 228 SGB IX unentgeltliche Beförderung